Lassen sich universale Menschenrechte als Grundlage einer globalen Rechtsordnung legitimieren? [1]

Text: Jens Zickgraf

Die Entwicklung von Menschenrechten ist Teil einer derzeit verstärkt geführten Debatte, in der es um die Suche nach regulierenden und gewissermaßen übergeordneten Sinnhorizonten für eine globale Zivilgesellschaft geht. Als juristische Konkretisierung eines ethischen Minimalkonsenses, so die Hoffnung, können die Menschenrechte einen Beitrag leisten, sowohl für ein friedliches Miteinander aller „Weltbürger“, als auch im Bereich der völkerrechtlichen Normbildung. In der Tat erscheint es angesichts der vielerorts festzustellenden gesellschaftlichen Auflösungserscheinungen im Zuge der ökonomischen und technologischen Globalisierung, sowie der verstärkt ins Bewusstsein rückenden globalen Probleme in den Bereichen Umwelt, Sicherheit und Ernährung dringend geboten, die Bildung internationaler Rechtsstandards zügig voranzutreiben.
Allerdings ist es fraglich, ob die Idee der Menschenrechte, die ihrerseits tief in der europäischen Geschichte wurzelt und mit ihrer Konzentration auf das Individuum vielfach im Konflikt mit anderen Welt- und Menschenbildern steht, wirklich geeignet ist, um als ethisches Leitbild einer „Weltgemeinschaft“ Bestand zu haben. Wie Annette Hornbacher treffend formuliert, bestehen „ […] aus ethnologischer und philosophischer Perspektive Zweifel daran, ob den im Gefolge von globaler Industrialisierung und Kapitalisierung entstandenen sozialen und ökologischen Krisen just durch jenen anthropozentrischen Wertekanon beizukommen ist, der die westliche Modernisierung seit Anbeginn prägt, ohne ihre fatalen Nebenwirkungen verhindern zu können“ (Hornbacher 2006: 10). Philippe Mastronardi, Professor für öffentliches Recht in St. Gallen, geht sogar noch weiter indem er fragt, ob das juristische Denken der Menschen überhaupt genügend Gemeinsamkeiten aufweise, um universales Recht zu konzipieren (vgl. Mastronardi 2001: 61).
Indes darf nicht übersehen werden, dass die Idee der Menschenrechte, seit ihrer Verkündung in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen, weltweit tatsächlich auf enormen Zuspruch gestoßen ist. Mit einigem Recht spricht Michael Ignatieff von der „Revolution der Menschenrechte“ – nicht die Machthaber, sondern die Menschen selbst haben weltweit den konsequenten Ausbau der Menschenrechte eingefordert. Es war der ungeahnte Widerhall in einer weltweiten Öffentlichkeit, wodurch den Opfern von Unterdrückung ein mächtiges Mittel an die Hand gegeben wurde, Missstände „[…] innerhalb und außerhalb der Grenzen ihres Landes anzuprangern“ (Ignatieff 2002: 33). Seither wurde ein weitreichendes Netzwerk internationaler Verpflichtungen zum Schutz von Menschenrechten errichtet.
Damit ist jedoch nichts darüber gesagt, ob die Opfer, von denen Ignatieff spricht, selbst bereit wären, den gesamten Katalog der Menschenrechte, hinsichtlich der eigenen Gesellschaft und auch mit Blick auf andere umzusetzen.
Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass der scheinbare Konsens, den der beständige Ausbau internationaler Menschenrechtsabkommen nahe legt, auf wackeligen Beinen steht. Vielerorts wurde die Zustimmung von Staaten durch enorme Zugeständnisse, namentlich unter dem Regime der Vorbehalte gemäß Art. 19 f. des Wiener Übereinkommens über das Recht der (internationalen) Verträge (WVRK) und durch enormen wirtschaftlichen Druck erkauft. Im Ergebnis besteht daher weder Einigkeit über die Interpretation der eingegangenen Verpflichtungen, noch existieren Institutionen, die die Macht hätten, diese weltweit durchzusetzen (vgl. Korkelia 2002; Goodman/ Jinks 2003, Gareis/ Varwick 2003).
Während also grundsätzlich die Bereitschaft zur Anerkennung eines abstrakten, nicht zu genau definierten Begriffs der Menschenrechte vorhanden zu sein scheint, wird in Bezug auf das Eingehen verbindlicher Rechtsnormen vielerorts Zurückhaltung geübt. Zum Teil liegt dies daran, dass Staaten Angst vor Eingriffen in ihre Souveränität haben. Jedoch liegt es auf der Hand, dass die eigentlichen Schwierigkeiten darin liegen, einheitliche und für alle Menschen gleichermaßen nachvollziehbare Legitimationsgrundlagen zu finden. Nur wenn dies gelingt kann Klarheit über die Auslegung und Interpretation der geschaffenen Normen bestehen – und nur dann werden Staaten bereit sein, die Überwachung von Menschenrechtsverträgen durch entsprechende Kontrollorgane zu akzeptieren.
Die Problematik lässt sich anhand des Würdebegriffs nachvollziehen. So besteht ein großer Unterschied darin, ob die „Würde des Menschen“ wie im säkularisierten Europa von seiner Vernunftbegabung abgeleitet wird oder, wie beispielsweise in vielen islamischen Regionen, vom Dasein als Geschöpf Gottes. Vor Gott gibt es keine Würde, keine Rechte – lediglich Pflichten (vgl. Tibi 2003: 29). Die Konsequenzen werden im Streit um die Anwendung der Shari´a deutlich. Während einige der darin vorgesehenen Strafen aus westlicher Sicht klare Verstöße gegen die Menschenwürde darstellen, ist die Bestrafung für Vergehen gegen direkte göttliche Gebote (Hadd-Vergehen) nach islamischer Apologetik kein Widerspruch. Nicht die Menschen, die sich untereinander mit Würde behandeln sollen, sondern Gott selbst verlangt die Form der Bestrafung, so wie sie im Koran und den mündlichen Überlieferungen vorgesehen ist (vgl. Müller 1996: 177-180; Tibi 1996: 23). Dass diesem Unterschied nach wie vor hohe Bedeutung zukommt, belegen einschlägige Vorbehalte islamischer Staaten bei der Unterzeichnung von internationalen Menschenrechtsabkommen.[2]
Ein weiterer Aspekt betrifft die Abwägung zwischen Individual- und Kollektivrechten. Besonders lähmend wirkte sich dieser Streitpunkt während des Ost-West Konflikts auf die Entwicklung der Menschenrechte aus. Doch auch heute birgt die Konzentration der Menschenrechte auf die Freiheiten des Individuums ein hohes Konfliktpotential. Gemäß der ökonomischen Rationalität der Marktwirtschaft können nur freie Menschen das volle wirtschaftliche Potential ihrer Gesellschaft entfalten. Diesem Anreiz steht vielfach die Angst vor der Auflösung gesellschaftlicher Strukturen und dem Verfall von Sitte, Moral und Tradition gegenüber. Nicht umsonst enthält die afrikanische „Banjul Charta der Menschenrechte“ neben den Individualrechten auch ein ganzes Kapitel über Pflichten gegenüber der Gemeinschaft – ganz zu schweigen von der Bedeutung der „Umma“ [3] im Islam oder der in weiten Teilen Asiens verbreiteten Verortung des Menschen in eine allumfassende kosmische Ordnung (vgl. Bujo 1991: 215 f.; Tibi 2003: 10; Mastronardi 2001: 62 f.; D`Sa 1991: 180 f.).
Die Feststellung, dass Deutungen vom Menschsein weltweit unterschiedlich sind, ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit, das Völkerrecht insgesamt weiter auszubauen – zu eng ist heute das Netz der internationalen und interkulturellen Beziehungen, zu offensichtlich sind die gemeinsamen Probleme und Herausforderungen die es zu bewältigen gilt. Dies aber erzwingt von allen Beteiligten ein nicht unerhebliches Maß an Bereitschaft, eigene Positionen im Lichte der Veränderungen und der sich ebenso verändernden Perspektiven anderer zu überdenken.
Der Diskurs über die Legitimation universaler Rechte muss sich daher an den gemeinsamen Problemen und weniger an unterschiedlichen philosophischen oder religiösen Vorstellungen orientieren. Die weltweite Ausbreitung von Märkten, die ohne regulierende Eingriffe schlicht ihren eigenen Gesetzen gehorchen, ist in diesem Sinne ein verbindendes Element. Sie hat neue Voraussetzungen geschaffen und die Welt in einen Zustand der rasanten Veränderung versetzt – nicht ohne Widerstand, nicht ohne Gegenbewegungen – aber doch stetig voranschreitend, bis in die letzen Winkel der Erde. Und sie beginnt heute auch in zunehmenden Maße, Länder und Gemeinschaften die sich bisher als Hochburgen des Widerstandes gegen den Kanon westlicher Werte, von Marktorientierung und Modernisierung erwiesen haben, zu erfassen. Ein Teil der dieser Dynamik eigenen rationalistischen Ethik verbreitet sich, wie es scheint, von ganz alleine [In Anlehnung an Karl Polanyis Theorie über die Ausbettung der Wirtschaft aus der Gesellschaft (1944)].
Was indes im Interesse aller menschlichen Gemeinschaften liegen dürfte, ist die Bewahrung eines Spielraums innerhalb des ökonomischen Gefüges, der den Schutz der Menschen, ihrer Lebensgrundlagen, ihrer lokalen Traditionen und moralischen Bedürfnisse ermöglicht. Da aber individuelle regulierende Eingriffe in das ökonomische System immer zu Wettbewerbsverzerrungen führen und damit stets Anreize und auch Zwänge bestehen werden, um jenen Spielraum für das Menschliche zugunsten des materiellen Nutzens zu verkleinern, kann in einem Zustand der weltweiten Vernetzung nur ein für alle Beteiligten gleichermaßen verbindliches Regelwerk auf lange Sicht Bestand haben.
Ob diese Behauptung nun tatsächlich stabil genug ist, um zur Legitimation für die Entwicklung von Menschenrechten, als Grundlage für dieses Regelwerk, herangezogen zu werden, bleibt freilich offen. Da jedoch universale Rechtsnormen ihre Legitimation unmöglich allein in den ethischen Überzeugungen der einen oder der anderen Seite finden können (von „Macht“ als Legitimationsgrundlage einmal abgesehen), muss sich der Fokus der Diskussion auf das Formulieren einer gemeinsamen Situationsdefinition richten. Die sprichwörtliche „unsichtbare Hand“ der Märkte scheint durchaus in der Lage zu sein, auf einer Metaebene zwischen den Kulturen zu wirken. Vielleicht bringt uns dieser Umstand einander doch näher, als wir denken.

[1] In dieser (leicht veränderten) Version ist der Artikel erstmals erschienen in: Die Maske – Zeitschrift für Kultur- und Sozialanthropologie; Nr. 1, Juni 2007. Wien.

[2]
Siehe dazu www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/newhvstatusbycountry?OpenView&Start=1&Count=250&CollapseView
(Diese UN-Seite enthält Länderbezogene Informationen zum Status internationaler Menschenrechtsabkommen und Links zu den angebrachten Vorbehalten) [15.3.2007]

[3]
islamische Gemeinschaft

Literatur:

Bujo, Bénézet 1991: Afrikanische Anfrage an das europäische Menschenrechtsdenken. In: Johannes Hoffmann (Hg.): Begründung von Menschenrechten aus der Sicht unterschiedlicher Kulturen. Bd. I.

D`Sa, Francis X. 1991: Das Recht, ein Mensch zu sein und die Pflicht, kosmisch zu bleiben. In: Johannes Hoffmann (Hg.): Begründung von Menschenrechten aus der Sicht unterschiedlicher Kulturen. Bd. I.

Gareis, Sven/ Varwick Johannes 2003: Die Vereinten Nationen. Bonn.

Goodman, Ryan und Jinks, Derek 2003: Measuring the Effects of Human Rights Treaties. In: European Journal of International Law, Vol. 14 No. 1; 171-183.

Hornbacher, Annette 2006: Vorrede. In: Hornbacher, Annette (Hg.), Ethik, Ethos, Ethnos. Aspekte und Probleme interkultureller Ethik. Bielefeld, 9-12.

Ignatieff, Michael 2002: Die Politik der Menschenrechte. Hamburg; (Original: Princeton 2001).

Korkelia, Konstantin 2002: New Challenges to the Regime of Reservations under the International Covenant on Civil and Political Rights. In: European Journal of International Law, Vol. 13 No. 2; 437-477.

Mastronardi, Philippe 2001(b): Recht und Kultur; Kulturelle Bedingtheit und universaler Anspruch des juristischen Denkens. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Vol. 61 No.1; 61-83.

Müller, Lorenz 1996: Islam und Menschenrechte. Hamburg.

Polanyi, Karl 1978: The Great Transformation. Baden-Baden. Originalausgabe 1944, Wien.

Tibi, Bassam 1996: Im Schatten Allahs. Der Islam und die Menschenrechte. München.

Tibi, Bassam 2003: Im Schatten Allahs. Der Islam und die Menschenrechte. Düsseldorf; (Überarbeitete Neuauflage).

4 Responses to “Jens Zickgraf: Menschenrechte”

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