See you in Gitmo! I’ll be the un-named guy in the un-numbered cell

Text: Frances Egerer.

Farewell Menschenrechte? — Die Verletzung von Völkerrechtskonventionen im Kampf gegen den Terrorismus und der Missbrauch der Notstandsbefugnisse durch den „commander in chief“ G.W. Bush.

Das humanitäre Völkerrecht nach dem Motto „Töten und getötet werden“[1], vormals bekannt als Internationales Kriegsrecht, beruht hauptsächlich auf der Hager Konvention, den vier Genfer Konventionen und ihrer zwei Zusatzprotokolle. Im Falle eines Konfliktes kommt bezüglich des Schutzes der Kriegsgefangenen die Genfer Konvention (GK) zum Tragen. Der Kampf gegen den Terrorismus wird im Jargon der US- Exekutive („War on terrorism“) als Grundlage des Kriegszustandes deklariert. Somit haben die Häftlinge auf Guantánamo eigentlich Kriegsgefangenenstatus. Diesen Status und die damit einhergehenden Rechte unterbindend, schafft Präsident Bushs Exekutive vier rechtsfreie Zonen: extralegale Räume (Guantánamo), extralegale Personen (feindliche unrechtmäßige Kombattanten), extralegale Gerichte (Militärkommissionen) und extralegale Praktiken (außerordentliche Überstellungen)[2]. Dies wirft Fragen zur Gewaltenteilung, zu Kompetenzüberschreitungen des US-Präsidenten und zu Verletzungen internationalen Rechts, wie etwa des Genfer Abkommens zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, auf.

Auszug der IV Genfer Konvention von 1949
Art.3 Nicht-internationale Konflikte

„Im Falle eines bewaffneten Konfliktes, der […] auf dem Gebiet [4] einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligte Partei gehalten, mindestens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Personen, […] die durch […] Gefangennahme […] außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt […] beruhende Benachteiligung.
Zu diesem Zwecke sind und bleiben […] jederzeit und überall verboten:
d.) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.“ [Herv. v. F.E.]

Hamdan vs. Rumsfeld

Obwohl Zweifel — auch berechtigte — über die Praktikabilität und Funktionsfähigkeit des Konstrukts Demokratie bestehen, sind wir tief verankert in dessen Wurzeln. Leicht zu verstehen also, dass uns das ohrenbetäubende Hämmern an den Säulen unserer demokratischen Grundfeste in Angst und Schrecken versetzt. Die Bedrohung durch die, von der US-Exekutive initiierten, massiven Beschränkungen der Gewaltenteilung, lässt Erinnerungen an die Geschichte wach werden. Das Gerüst der Demokratie ist die Gewaltenteilung, das ist ihr Fundament. Die Aushöhlung der exekutiven Notstandsbefugnisse durch den US-Präsidenten Bush ist der Versuch, diese Sonderbefugnisse des fünfjährigen Kriegszustandes der USA (gegen den Terrorismus) zur Norm zu machen. Dies bezieht sich u.a. auf die Beschränkung der Jurisdiktion[3] und das erklingende Lied ist ein altes, der Anfang der Diktatur.
Des Präsidenten wohl gewählte Worte „War on Terrorism“ und die folgenden Aktionen versuchen einen völlig neuartigen juristischen Rahmen inklusive neuer Rechtsfolgen zu schaffen. Dies ist hinfällig insofern es bereits anzuwendende Normen im humanitären Völkerrecht gibt. Ein Beispiel: Die Bush-Exekutive klassifiziert die Guantánamo-Häftlinge als: „alien unlawful enemy combatants“. Was bedeutet das? „Alien“ = Nicht-US-Bürger; „unlawful” = kein Staatsmilitär, also Partisan; „enemy combatant“ = gegnerische Person die Feindseligkeiten gegenüber einer Nation unternimmt oder vorsätzlich plant. Demnach ist ein „unlawful enemy combatant“ eine Person die Feindseligkeiten gegenüber den USA unternimmt doch kein „lawful combatant“ ist, so wie die Mitglieder Al-Qaidas etwa (zu den Taliban und deren kriegsrechtlichen Status herrschen unterschiedliche Auffassungen). Der Terminus „unrechtmäßiger Kombattant“ stammt aus der Geschichte des zweiten Weltkrieges, um Partisanen und Saboteure zu bezeichnen. Ihnen wurden die Privilegien des Kriegsgefangenenstatus, wie das Recht auf Habeas Corpus (lat. Du hast den Körper), sprich eine gerichtliche Feststellung bezüglich der Rechtmäßigigkeit der Inhaftierung, (sowie Recht auf Leben, Aufsicht des Internationalen Roten Kreuzes, Freilassung nach Straferfüllung, Korrespondenzrecht, Zigaretten) versagt, da sie z.B. nicht als Kämpfer zu erkennen waren (offenes Tragen der Waffen, Kleidung die auf eine Einheit schließen lässt, etc.). Auf die Spitze trieb Bushs Exekutive aber ihr Vorgehen, indem nur der Präsident, der Verteidigungsminister und — man höre und staune — ein „Combatant Status Review Tribunal“ (CSRT) eine Person zum „enemy unlawful combatant“ erklären können! Power at its best… . Bei dem Entwurf der Genfer Konvention von 1949 wurde bewusst von der Aufnahme dieser dritten Kategorie abgesehen, denn es war politisch nicht opportun und zudem herrschte die Meinung, dass die Kategorie „unrechtmäßiger Kombattant“ ohnehin inhärent in der GK verankert sei. Das Bemühen der US-Exekutive um diesen Terminus ist demnach innerhalb demokratischer Handlungsmaximen nicht erklärbar. Auch wurde versucht, den Konflikt mit Al-Qaida als international in Reichweite, aber als transnational (nichtstaatlich) bezüglich seiner Rechtsfolgen zu determinieren. Internationale Angelegenheiten ziehen Staaten als Vertragspartner in die Pflicht, transnationale Angelegenheiten obliegen ausschließlich Angehörigen von Bevölkerungen eines Staates oder nichtstaatlichen Organisationen (NGO´s). Somit würde Art.3 GK nicht greifen, da dieser sich auf nicht-internationale Konflikte beschränkt, das heißt Konflikte, die nicht zwischen zwei oder mehreren Staaten stattfinden.
Der Widerspruch und die Doppelmoral stellen sich wie folgt dar: die US-Exekutive argumentiert einerseits mit der Einsetzung des Kriegsrechtes, wenn es um die Errichtung von (unrechtmäßigen) Militärkommissionen zur Verhandlung über mutmaßliche Terroristen geht, andererseits aber gegen die Einsetzung des Kriegsrechtes, soweit es dem Schutze der Angeklagten dient.
Im Fall Hamdan vs. Rumsfeld, verhandelt vor dem US-Supreme Court am 29. Juni 2006, wurden die von Bush eingerichteten neuartigen Militärkommissionen zur Verhandlung der Inhaftierten als unrechtmäßig erklärt. Einerseits verstießen Struktur und Verfahren gegen die gängigen Regelwerke des US-Militärrechts (UCMJ), welche nebenbei erwähnt die Genfer Konvention bereits mit aufgenommen hatten. Andererseits verstieß das Verfahren gegen die Genfer Konvention Art.3 Nr.1d. So wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt und das Recht auf Einsicht in die Beweismittel versagt. Es wurden Informationen als Beweise zugelassen, die durch folter-ähnliche Praktiken erlangt wurden, und ein Verteidiger ohne Absprache zugeteilt. Der hier interessante Passus lautet: „…von den zivilisierten Völkern [5] als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien…“.
Der Habeas Corpus-Klage Hamdans vor einem ordentlich bestellten Gericht, unter Anwendung der als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien, wurde nach insgesamt fünf Jahren US-Inhaftierung stattgegeben. Die Frage, ob die Militärkommissionen „ordentlich bestellte Gerichte“ im Sinne des Art.3 GK sind, wurde im bahnbrechenden Urteil Hamdan auch verneint. Die Struktur weiche stark von den üblichen Militärgerichten ab, so der Supreme Court, und es sei keine Notwendigkeit erkennbar, die dies rechtfertigen würde. Das Hauptargument jedoch war, dass der Präsident keine Befugnis hatte, die Militärgerichte einzurichten, schließlich war keine Gefahr im Verzug. Vor allem aber hatte ihn der Kongress nicht ausdrücklich dazu ermächtigt. Die traurige, erneut im Alleingang programmierte Folge dieser indirekten Anweisung, lässt sich im Military Commission Act (MCA, verabschiedet im November 2006), einsehen. Noch ein interessantes Detail des Falles: Hamdan sollte wegen Verschwörung angeklagt werden, ein Straftatbestandteil, der der Phantasie der Ankläger entsprang und nicht einmal bei den Nürnberger Prozessen vom amerikanischen vorsitzenden Staatsanwalt Jackson durchzusetzen war…

Jurisdiktion auf dem internationalen Parkett

Der Internationale Gerichtshof IGH, der Europäische Menschengerichtshof EMRH, die diversen Tribunale (Yugoslawien, Ruanda), der Internationale Strafgerichtshof IStGH (Milosevic), all dies sind rechtsprechende und somit auch das Recht weiterentwickelnde Institutionen des Völkerrechts.[6] Eine Beschränkung des Zugangs oder der Ausschluss dieser Organe in internationalen Verfahren seitens der US-Exekutive ist unrechtmäßig. Denn in diesen Gerichtshöfen wird internationales Recht praktisch umgesetzt und fortentwickelt. Das eigenmächtige Handeln eines einzelnen Staates kann ein Recht, wie es das Völkerrecht ist, nicht in Eigenregie formen. Ohne die Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Genfer Konvention und deren gängiger Auslegungspraxis, ist eine, zumal restriktive[7] und eigenhändige Interpretation nicht im Sinne der Staatengemeinschaft. Dies Vorgehen widerspricht dem Konzept eines Vertrages an sich, und geht nicht konform mit der Anwendung des Völkerrechtes.

Neugliederung der Gewaltenteilung in den USA?

Das neue Paradigma der US-Exekutive „taktischer Multilateralismus und strategischer Unilateralismus“, gekoppelt mit einer tiefen Antipathie gegenüber internationalem Recht, findet international kaum Verständnis oder Zustimmung.[8] „Freiheit von Angst“ als neues über allem stehendes Menschenrecht und somit Rechtfertigung für Verletzungen der GK, ebenso wenig. Die amerikanische Nation sieht sich mit einer massiven Kompetenzüberschreitung des Präsidenten konfrontiert. Die verfassungsrechtliche Stellung sieht für dieses Amt strukturelle „red lines”[9] vor. Kurioserweise wurde bereits ein US-Präsident im Fall Youngstown[10] darauf hingewiesen, dass die Macht zur Verabschiedung von Gesetzen ausschließlich in den Händen des Kongresses liegt. Doch gerade in Krisenzeiten bewährt sich die Idee der Gewaltenteilung. Denn gerade hier wird der von der gewöhnlichen Arbeitsweise der Exekutive und der Legislative abzuleitende Respekt für das Recht etwas Gewissheit und Stabilität bietet. Exekutive Regeln, die individuelle Rechte normieren, sollen die Meinung des Volkes widerspiegeln. Das heißt, den politischen Konsens und die öffentliche Teilhabe an der Gesetzgebung reflektieren — aber kein anderes Interesse. Ein Beispiel: Bushs Kommentar zum Anti-Folter Gesetz. Er werde das Gesetz in der Art umsetzen, die „mit der verfassungsrechtlichen Autorität des Präsidenten, den vereinigten regierenden Zweig zu überwachen“[11] im Einklang steht. Hieraus lässt sich zweierlei schließen: Was veranlasst einen wohlgesinnten Regierungschef solch gefährliche verfassungsrechtliche Ansprüche zu äußern und die Feststellung, dass die Exekutive der gefährlichste Zweig der Gewaltenteilung ist. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die terroristische Bedrohung einer neuen Reglementierung bedarf. Sehr wohl aber, dass deshalb das verfassungsrechtliche Schema, Krieg zu führen, als obsolet zu behandeln ist. Es besteht keinerlei Anspruch der Exekutive, ein Recht für sich selbst zu schaffen. Denn damit würde die Regierung zum gefährlichsten Zweig der Gewaltenteilung werden. Und, es ist klar, nicht jede neue politische Krise bedarf eines neuen verfassungsrechtlichen Paradigmas.

Rechtsentwicklung

Im Jahr 2006 kam eine amerikanische Delegation nach Europa um zu verkünden, dass die US-Regierung nun auch der Meinung sei, Art.3 der Genfer Konventionen wäre im Kampf gegen den Terrorismus immer anzuwenden. Ist dies ein Fortschritt? Welch taktischer Schachzug verbirgt sich hinter dem plötzlich so freudig zugestandenen Schutz? Akzeptiert man die automatische Festlegung auf Art.3 GK im Kampf gegen den Terrorismus, so kauft man die Idee eines permanenten Kriegszustandes. Somit wird die entwicklungshistorische Bedeutung des Art.3 übergangen. Vor allem aber die herrschende Meinung, dass Krieg zwar ein Ausnahmezustand ist, der dementsprechend Notstandsbefugnisse eröffnet, diese jedoch eben nicht zur Institutionalisierung als Norm gedacht sind. Ein weiterer Aspekt gibt angesichts der Propaganda dieser neuen US-außenpolitischen Maxime zu denken: Die Festlegung auf Art.3 bedeutet auch eine Beschränkung — den Ausschluss der Menschenrechte. Die europäische Mehrheitsmeinung fragt sich, ob der Menschenrechtsschutz nicht grundlegender ist als eine Norm des Kriegsrechts und ob es ohnehin möglich ist die Menschenrechte vertraglich auszuschließen. Dieser interkontinentale Diskurs ist noch offen. Die solide Situierung der europäischen Staatengemeinschaft und das damit ausgesandte Signal lassen auf wirksamen Druck, eine Neuorientierung im US-Rechtssystem und auf neue, das Alte achtende, Konzepte für den Umgang mit dem internationalen Terrorismus hoffen.

See you … denn die schönsten Geschichten schreibt immer noch das Leben selbst…

Fußnoten:

[1] „Weltinnenrecht.”, 2005, Dicke, Klaus, Christian Tietje (Hrsg.),M. Bothe: „Töten und getötet werden”, Drucker & Humblot Berlin.
[2] „Setting the World Right”, Koh, Harold, Hongju, 2006, The Yale Law Journal Company, S.4.
[3] Sh. Military Commission Act MCA 2006, US Supreme Court Urteile: Rasul vs Bush, Hamdi vs. Rumsfeld, Rumsfeld vs. Padilla.
[4] Diese Wortwahl bleibt fraglich.
[5] Afghanistan ist Hohe Vertragspartei der GK.
[6] Berechtigte Kritik ist diesen Institutionen sicherlich auch anzutragen, doch bedeuten sie trotz allem einen Schritt in die richtige Richtung.
[7] Die „Charming-Betsy“-Doktrin besagt, dass nationale Normen im Einklang mit dem internationalen Recht anzuwenden sind.
[8] So auch US-amerikanische Juristen, z. B. Koh, H.H.
[9] Interview mit G.W. Bush, CBS Evening News, TV-Übertragung v. 27.01.06.
[10] Youngstown Sheet & Tube Co. v. Sawyer, 343 U.S., 1952.
[11] Kommentar zur Unterzeichnung des „National Defense Authorization Act” zum Fiskaljahr 2006, 42 Weekly Comp.Pres.Doc.23 (Jan. 6, 2006).

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